LiquiditÄtssicherung in der Corona-Krise: FinanzÄmter verzichten auf Sondervorauszahlungen

Bund und Länder haben sich auf die Neuauflage einer steuerlichen Erleichterung für jene Unternehmen verständigt, die von den Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus betroffen sind.

Umsatzsteuerpflichtige Firmen, die wirtschaftlich unmittelbar und nicht unerheblich beeinträchtigt sind, können ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer stellen. Die Finanzämter wurden angewiesen, begründete Anträge positiv zu bescheiden.

Bereits im vergangenen Jahr hatten die Finanzbehörden auf die Sondervorauszahlung verzichtet. Hintergrund: Laut der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) müssen die Finanzämter auf Antrag die Fristen für Unternehmen zur Umsatzsteuervoranmeldungen und zur -vorauszahlung um einen Monat verlängern.

Normalerweise wird diese Fristverlängerung einem Unternehmen, das die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewährt, dass eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres gezahlt wird. Um die Liquidität der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen zu sichern, verzichten die Finanzämter 2021 erneut auf diese Vorauszahlungen.

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