Anscheinsbeweis bei privater Nutzung von Firmenautos

Wenn Steuerbehörden beurteilen müssen, ob ein betriebliches Auto auch privat benutzt wird, passiert das im Rahmen der sogenannten freien Beweiswürdigung. Dazu werden die Grundsätze über den Anscheinsbeweis herangezogen. Das bedeutet, dass das Finanzamt immer dann von einer privaten Mitbenutzung eines betrieblichen Pkw ausgehen kann, wenn dies tatsächlich möglich ist.

Den Anscheinsbeweis kann der Steuerzahler dadurch erschüttern, dass er Tatsachen vorträgt, die einen anderen Sachverhalt möglich erscheinen lassen. Gelungen ist dies nun den Klägern eines Falles beim Finanzgericht Münster. Zu ihrem Betriebsvermögen gehörte ein Auto, das von verschiedenen Mitarbeitern für Botengänge und Lieferfahrten genutzt wurde. Ein Fahrtenbuch gab es nicht.

Die Teilhaber der Firma gaben in ihrer Steuererklärung an, das Fahrzeug nicht privat zu nutzen. Ihnen stehe ein gesamter Fuhrpark von gleichwertigen Fahrzeugen zur Verfügung. Dennoch setzte das Finanzamt für das Betriebsfahrzeug einen Privatnutzungsanteil an.

Dagegen klagten die Firmeninhaber mit der Begründung, dass allen Gesellschaftern ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, die dem Betriebsfahrzeug in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbar seien.

Diese Argumentation überzeugte die Richter des Finanzgerichts Münster. In ihrem Urteil heißt es: Zwar entspricht es grundsätzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug, das zum privaten Gebrauch geeignet ist und zur Verfügung steht, auch privat genutzt wird.

Im Streitfall war jedoch davon auszugehen, dass der Wagen tatsächlich nicht privat genutzt wurde, denn den Firmeninhabern hatten im Streitzeitraum vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung gestanden.

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