2005 und 2006 waren Leistungen der sogenannten 24-Stunden-Pflege von privaten Pflegeeinrichtungen umsatzsteuerfrei. Diese Steuerbefreiung galt aber nur, wenn im Vorjahr die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Pflegefälle von gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen wurden.
Gegen diese Einschränkung hatte es eine Klage gegeben. Diese wurde aber nun vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen. Die Regelung verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen andere Vorschriften, entschieden die obersten Finanzrichter. (Urteil vom 28.06.2017 - XI R 23/14) --> Link
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