Scannen von Original oder Kopie?

Beim so genannten Vergütungsverfahren können im Ausland ansässige Unternehmer ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge erstatten lassen. Um das Verfahren zu vereinfachen, muss der erforderliche Antrag seit 2010 „auf elektronischem Weg“ gestellt werden. In der Praxis bedeutet das: Die Rechnungen werden vom Antragsteller eingescannt und als Datei verschickt.

Was aber passiert, wenn nicht das Original eingescannt wird, sondern eine Kopie? Mit dieser Frage mussten sich Deutschlands oberste Finanzrichter kürzlich auseinandersetzen.

In dem Fall, der der Entscheidung zugrunde lag, hatte die Klägerin die einzureichenden Rechnungskopien nicht vom Original der Rechnung, sondern von einer Rechnungskopie angefertigt, die mit dem Zusatz „Copy 1“ versehen war.

Das Bundeszentralamt für Steuern, das für das Vergütungsverfahren zuständig ist, verweigerte deshalb den Vorsteuerabzug. Der Klage des Unternehmens gab das Finanzgericht statt. Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Rechtsauffassung an und begründete dies folgendermaßen:

Bei der Kopie einer Kopie des Originals handelt es sich mittelbar um eine Kopie des Originals und damit um eine originalgetreue Reproduktion. Für ein Erfordernis, die elektronische Kopie von einer Originalurkunde anzufertigen, ist kein Sachgrund ersichtlich. (Urteil vom 17.5.2017, Aktenzeiche:  V R 54/16)