Pflegekosten in der Steuererklärung

Die Menschen in unserer Gesellschaft werden immer älter. Themen wie Pflege und Unterbringung in einem Heim rücken immer mehr in den Mittelpunkt unserer Aufmerksamkeit.

Doch nicht nur die Wahl der richtigen Pflegeform oder des Heims sind wichtig. Ein Pflegefall in der Familie bringt auch eine ganze Reihe steuerlicher Aspekte mit sich.

Über einen solchen steuerlichen Gesichtspunkt der Pflegeproblematik musste nun das Finanzgericht Baden-Württemberg entscheiden. In dem Fall ging es um eine Frau, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit  erzielte und mit der Pflegestufe II als pflegebedürftig eingestuft worden war.

Die pflegebedürftige Frau beantragte Pflegegeld und schloss mit einem Pflegedienst aus Polen einen Vertrag, auf dessen Grundlage sie ganztägig zu Hause betreut wurde.

Nicht alle der eingesetzten Betreuungskräfte hatten eine pflegerische Ausbildung. In ihrer Steuererklärung beantragte die Klägerin die Berücksichtigung der Kosten für Betreuungsdienstleistungen als außergewöhnliche Belastungen.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen jedoch ab. Begründet wurde dies damit, dass einige Betreuer keine Ausbildung als Pflegekräfte gehabt hätten.

Die Betreuungskosten wurden lediglich als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt mit dem Höchstbetrag von 4.000 Euro. Die Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg sahen das jedoch anders. Link

Sie urteilten, dass die Aufwendungen als Pflegeaufwendungen zu den dem Grunde nach abziehbaren Krankheitskosten gehören. Eine Abziehbarkeit sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den eingesetzten Betreuungskräften nicht um besonders ausgebildetes Pflegefachpersonal handelte.
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