Wann Photovoltaikanlagen unter den § 35c im Einkommensteuergesetz fallen

Nicht nur die Frage, wo unsere Energie herkommen soll, wird immer komplizierter. Auch die Besteuerung von Energieerzeugung wirft ständig neue Probleme auf. Mit einer von vielen Detailfragen in diesem Zusammenhang hat sich nun Alois Nacke, Richter am Bundesfinanzhof, in einem Artikel für den NWB Verlag beschäftigt. Dort legt er dar, unter welchen Umständen Aufwendungen für Photovoltaikanlagen steuerlich als Erneuerung einer Heizungsanlage angesehen werden können.

Nach Ansicht von Alois Nacke können Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage dann unter Nummer 6, 7 und 8 von § 35c Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) subsumiert werden, wenn mit der Photovoltaikanlage der Strom für eine ersatzweise eingebaute Wärmepumpe erzeugt wird. Dabei differenziert der Bundesfinanzrichter zwischen drei Fallgruppen im § 35c EStG.

1. Die Heizung wird erneuert (§ 35c Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EStG)

Eine Photovoltaikanlage, die eine Wärmepumpe mit Strom versorgt, fällt laut dem Artikel auch dann unter § 35c EStG, wenn Wärmepumpe und Photovoltaikanlage zur gleichen Zeit eingebaut werden. In dem Fall wird die Heizungsanlage über die Stromzufuhr erneuert. Die Voraussetzungen von Nummer 6 der Vorschrift ist auch dann gegeben, wenn die Photovoltaikanlage der Erneuerung der Heizungsanlage im engeren Sinne dient. Dies ist dann der Fall, wenn mit der Installation der Photovoltaikanlage auch erreicht werden kann, dass der Strom dafür sorgt, dass die Wärmepumpe in einen erhöhten Betrieb versetzt wird. Das bedeutet, dass dabei Heizungswärme auf Vorrat erzeugt wird. So kann das Maximum aus dem Photovoltaikstrom herausgeholt werden, bevor eventuell weitere Überschüsse ins öffentliche Netz eingespeist werden.

2. Die Photovoltaikanlage ist kein digitales System (§ 35c Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 EStG)

Eine steuerliche Begünstigung nach der Nummer 7 der Vorschrift ist laut dem Artikel nicht möglich, da es sich bei einer Photovoltaikanlage im Kern nicht um ein digitales System, sondern um elektrische Anlage handelt. In Nummer 7 geht es aber ausschließlich um elektronische Steuerungs-, Prüf- und Messeinrichtungen.

3. Heizungsanlage wird optimiert (§ 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 EStG)

Sofern es sich um Optimierungsmaßnahmen an einer bestehende Wärmepumpenanlage handelt, die älter als zwei Jahre alt ist, kommt für Alois Nacke auch eine Steuerbegünstigung nach der Nummer 8 der Vorschrift in Betracht.

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